Gewerbe- und Betriebsbewilligungen

Grundsätzlich herrscht in der Schweiz Wirtschaftsfreiheit. Jeder und jede darf im Prinzip eine privatwirtschaftliche Erwerbstätigkeit frei ausüben. Einige Arten von Unternehmen und Vorhaben sind jedoch bewilligungs- oder meldepflichtig.

Inhaltsverzeichnis

Überblick

Hier erhalten Sie einen Überblick über die wichtigsten Bewilligungs- oder Meldepflichten, die für unternehmerische Tätigkeiten relevant sein können. Die Angaben dienen der Information und sind nicht rechtsverbindlich. Im konkreten Fall muss immer mit der zuständigen Stelle abgeklärt werden, ob eine Bewilligung nötig ist. Zur Sicherheit empfiehlt es sich im Allgemeinen auch, mit dem zuständigen Berufs- oder Branchenverband Kontakt aufzunehmen.

Bitte melden Sie uns, wenn eine Bewilligung auf dieser Seite fehlen sollte.

Einrichtung von Betrieben

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Im Baubewilligungsverfahren werden nicht nur bauliche Vorgaben geprüft, sondern es wird auch geklärt, ob ein Gewerbe in einer bestimmten Zone ausgeübt werden darf und was aus Sicht des Umweltschutzes gilt. Falls Arbeitsplätze entstehen, werden die Anforderungen an die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz sowie den Lärmschutz geprüft.

Eine Baubewilligung kann u.U. auch nötig sein, ohne dass eigentliche Bauarbeiten geplant sind, z.B. für eine Beschriftung.

Es empfiehlt sich deshalb, vor der Einrichtung eines Betriebes zu klären, ob eine Baubewilligung notwendig ist. Für die Baubewilligung sind die Gemeinden zuständig. Wenden Sie sich deshalb an das Bauamt der Standortgemeinde.

Wenn Arbeitsplätze entstehen, müssen Aspekte der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes beachtet werden. Bei Industriebetrieben wird dies im Rahmen des Plangenehmigungsverfahrens, bei gewerblichen und nichtindustriellen Betrieben im Rahmen der Planbegutachtung getan. Beide Verfahren finden in der Regel im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens statt.

Der Lärm von Industrie- und Gewerbebetrieben wird im Lärmschutzverfahren geprüft. Dieses kommt in der Regel im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens zur Anwendung.

Gewerbe & Industrie

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Bei industriellen Betrieben und Anlagen müssen bereits in der Planungsphase Vorschriften über Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz  berücksichtigt werden. Dies geschieht im so genannten Plangenehmigungsverfahren. Im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens wird falls nötig automatisch ein Plangenehmigungsverfahren angestossen. Es kann aber auch separat durchgeführt werden. Nach korrekter Umsetzung wird der Betrieb oder die Anlage kontrolliert und es wird eine Betriebsbewilligung erteilt.

Die Arbeitsvermittlung, die Vermittlung von Sportlerinnen und Sportlern oder Künstlerinnen und Künstlern sowie Fotomodell- und Mannequin­agenturen und der Personalverleih durch private Unternehmen benötigen eine Bewilligung des Kantons.

Natürliche und juristische Personen, die gewerbsmässig private Sicherheitsdienstleistungen erbringen (Sicherheitsunternehmen), benötigen eine Bewilligung des Kantons. Zudem müssen alle Mitarbeitenden, die im Kanton Zürich Sicherheitsdienstleistungen erbringen, bestimmte Voraussetzungen erfüllen.

Für Risikoaktivitäten wie das Bergführer- und Skilehrerwesen sowie gewerbsmässig angebotene Outdooraktivitäten ist eine Bewilligung durch den Kanton notwendig.

Für die professionelle Ehe- und Partnerschaftsvermittlung aus dem Ausland oder ins Ausland besteht eine Bewilligungspflicht.

Die folgenden Gewerbe und Tätigkeiten benötigen eine Bewilligung für das Reisendengewerbe:

Schausteller und Zirkus/Wandertheater

Wer dem Publikum an nicht festem Standort zu dessen Unterhaltung Anlagen zur Verfügung stellt, ist ein Schausteller. Zirkusbetreiber oder Wandertheater unterhalten das Publikum in oder auf Anlagen mit Darbietungen.

Reisende

Wer im Umherziehen, an einem Stand, aus einem Wagen oder als Hausierer Waren oder Dienstleistungen anbieten will, benötigt in der Regel eine Reisendenbewilligung. Je nach Angebot gilt dies auch für den mobilen Imbissstand (Foodtruck).

Wer im Kanton Zürich einen Gastwirtschaftsbetrieb führen will, benötigt ein Gastwirtschaftspatent. Dieses ist mit oder ohne die Bewilligung zum Ausschank von alkoholischen Getränken erhältlich. Zuständig ist die Gemeinde des Standorts. Wenden Sie sich deshalb an Ihre Gemeinde.

Gastwirtschaften sind ausserdem als Lebensmittel­betriebe beim Kantonalen Labor meldepflichtig. 

Handel, Waren und Gebrauchsgegenstände

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Produkte wie Lebensmittel, Heilmittel oder Chemikalien etc. sind in der Schweiz in speziellen Gesetzen geregelt. Produkte, die nicht speziell geregelt sind, fallen unter das Produktsicherheitsgesetz. Für die Herstellung und den Handel von nicht speziell geregelten Produkten ist keine Bewilligung erforderlich, jedoch dürfen sie den Menschen nicht gefährden. Die Betriebe sind für die Sicherheit verantwortlich und haftbar.

Gegenstände mit direktem Kontakt zum Menschen (z.B. Schmuck oder Spielwaren) fallen unter die Lebensmittelgesetzgebung. Informationen dazu finden Sie unter «Gebrauchsgegenstände mit Kontakt zum Menschen».

Gebrauchsgegenstände, die mit Lebensmitteln oder direkt mit dem Menschen in Kontakt kommen, fallen unter das Lebensmittelrecht. Beispiele sind:

  • Spielwaren
  • Kosmetika, Modeschmuck, Textilien
  • Lebensmittelverpackungen, Maschinen für die Lebensmittelherstellung
  • Teppiche, Vorhänge, Dekoartikel
  • Kerzen, Feuerzeuge etc.

Betriebe, welche Gebrauchsgegenstände mit Menschen- oder Lebensmittelkontakt herstellen, damit handeln oder sie in Verkehr bringen, benötigen keine Bewilligung, sind aber verpflichtet, die gesetzlichen Vorgaben einzuhalten, und werden dabei vom Kantonalen Labor überprüft:

Der Betrieb eines Onlineshops benötigt keine spezifische Bewilligung. Je nachdem, welche Produkte zum Verkauf angeboten werden, gilt es allenfalls, besondere Vorschriften zu berücksichtigen. Allgemein sind beim Verkauf von Produkten die Produktsicherheit bzw. die Vorschriften des Bundesgesetzes über die Produktesicherheit (PrSG; SR 930.11) einzuhalten. 

Für den Online-Handel sind zudem insbesondere das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG; SR 241) sowie die Verordnung über die Bekanntgabe von Preisen (PBV; SR 942.211) einzuhalten.

Der Verkauf von alkoholhaltigen Getränken an Endverbraucherinnen und Endverbraucher ist bewilligungspflichtig, d.h. für den Verkauf im Detailhandel ist ein sogenanntes Patent für den Klein- und Mittelverkauf notwendig. Der mit diesem Patent verkaufte Alkohol darf nicht an Ort und Stelle konsumiert werden. Für die Erteilung des Patents ist die Gemeinde am Ort der Geschäftsstelle zuständig.

Wer Getränke oder andere Lebensmittel verkauft, ist zudem als Lebensmittelbetrieb beim Kantonalen Labor meldepflichtig.

Wenn Sie in Ihrem Betrieb oder Geschäft eine Waage, eine Tanksäule, ein Abgasmessgerät, ein Schöpfmass oder Ähnliches benutzen, muss dieses Messgerät amtlich geprüft, d.h. geeicht sein. Diese Aufgabe nehmen im Kanton Zürich drei Eichämter wahr.

Arbeits- und Öffnungszeiten

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Nachtarbeit ab 23 Uhr und Arbeit am Sonntag sind bewilligungspflichtig.

Die Ladenöffnungszeiten werden grundsätzlich im kantonalen Ruhetags- und Ladenöffnungsgesetz geregelt. Dabei sind aber immer auch die Bestimmungen zur Arbeits- und Ruhezeit aus dem Arbeitsgesetz zu beachten.

Finanzwesen und Geldspiele

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Wer auf dem Finanzmarkt tätig sein will, benötigt eine Bewilligung, zumeist des Bundes. Informationen zu den Bewilligungen finden Sie bei der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FINMA).

Wer im Kanton Zürich gewerbsmässig Konsumkredite vergeben oder vermitteln will, untersteht gemäss dem Bundesgesetz über den Konsumkredit (KKG) einer Bewilligungspflicht.

Lotterien sind grundsätzlich verboten. Es gibt zwei Ausnahmen, die eine Bewilligung benötigen:

  • Lotterien, die an einem Unterhaltungsanlass oder einer Ausstellung stattfinden (Tombolas/Lottos). Diese müssen weitere Kriterien erfüllen.
  • Lotterien, die gemeinnützigen oder wohltätigen Zwecken dienen (Kleinlotterien)

Für die Vermittlung und das Eingehen von Sportwetten (Totalisator) bei Pferderennen, Bootsrennen, Fussballwettkämpfen und ähnlichen Veranstaltungen ist eine Bewilligung nötig. 

Wer eine öffentliche Sammlung mit wohltätigem oder gemeinnützigem Zweck durchführt, benötigt eine Bewilligung der Gemeinde oder des Kantons.

Kleine Pokerturniere sind bewilligungspflichtig.

Gesundheit, Lebens- und Heilmittel

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Diverse Gesundheitsberufe sind reglementiert. Eine Übersicht und sämtliche Informationen finden Sie beim Thema Gesundheit.

Alters- und Pflegeheime, Pflegewohnungen und Spitex-Institutionen benötigen eine Betriebsbewilligung

Heilmittelbetriebe sind verpflichtet, die Patienten- und Heilmittelsicherheit sowie die Qualität der Heilmittel jederzeit zu gewährleisten.

Wer Lebensmittel herstellt, verarbeitet, behandelt, lagert, transportiert, abgibt, einführt oder ausführt, muss seine Tätigkeit dem Lebensmittelinspektorat melden. Im Kanton Zürich ist dies das Kantonale Labor. Für Lebensmittel tierischer Herkunft ist – mit Ausnahmen – eine Bewilligung nötig.

Der Verkauf von alkoholischen Getränken an Endverbraucherinnen und Endverbraucher ist bewilligungspflichtig, d.h. für den Verkauf im Detailhandel ist ein sogenanntes Patent für den Klein- und Mittelverkauf notwendig. Der mit diesem Patent verkaufte Alkohol darf nicht an Ort und Stelle konsumiert werden. Für die Erteilung des Patents ist die Gemeinde am Ort der Geschäftsstelle zuständig.

Wer Getränke oder andere Lebensmittel verkauft, ist zudem als Lebensmittelbetrieb beim Kantonalen Labor meldepflichtig.

Krankentransport- und Rettungsdienste benötigen eine Betriebsbewilligung.

Bildung, Betreuung und Soziales

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Privatschulen im Kanton Zürich brauchen für den Schulbetrieb eine Bewilligung.

Betriebe im Kanton Zürich, die Lernende in einem Beruf ausbilden wollen, benötigen eine entsprechende Bewilligung.

Bei gewissen Berufen ist es möglich, das eidgenössische Fähigkeitszeugnis (Lehrabschluss) in einem schulischen Vollzeitangebot zu erwerben. Wer einen solchen Ausbildungsgang anbieten möchte, benötigt eine Bewilligung.

Für den Betrieb von Wohnheimen, Werkstätten und Tagesstätten mit mehr als fünf Plätzen müssen Voraussetzungen erfüllt und eine Bewilligung beantragt werden.

Für die Bewilligung und die Aufsicht von Kinderkrippen und Kinderhorte sowie für die Meldung und Aufsicht von Tagesfamilien sind die Standort- resp. Wohngemeinden zuständig.

Kinder- und Jugendheime benötigen eine Bewilligung des Kantons.

Familienausgleichskassen benötigen eine Bewilligung des Kantons.

Tiere

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Landwirtschaft

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Informationen zur Anerkennung von landwirtschaftlichen Betrieben finden Sie hier:

Informationen zum bäuerlichen Boden- und Pachtrecht finden Sie hier:

Verkehr

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Berufsfahrerinnen und Berufsfahrer (Chauffeure) müssen spezifische Ausbildungen vorweisen und benötigen einen Fähigkeitsausweis.

Ausnahmetransporte, Ausnahmefahrzeuge oder Nacht-/Sonntagsfahrten erfordern eine Sonderbewilligung.

Berufsmässiger Personentransport in Fahrzeugen und Schiffen ab 9 Plätzen benötigt eine Transportbewilligung.

Berufsmässiger Personentransport mit Fahrzeugen der Kat. B, B1, C, C1 oder F benötigt eine Bewilligung mit Eintrag im Führerausweis.    

Informationen zu verschiedenen Bewilligungen im Zusammenhang mit dem Luftverkehr, z.B. für Drohnen, Flugveranstaltungen oder Abflüge und Landungen ausserhalb von Flugplätzen, finden Sie hier:

Wer stehende Gewässer oder Flüsse befahren will, benötigt je nachdem eine Bewilligung der Fachstelle Naturschutz.

Veranstaltungen

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Die erste Anlaufstelle für temporäre Veranstaltungen ist die Standortgemeinde. Wer eine Veranstaltung plant, benötigt je nach Vorhaben verschiedene Bewilligungen. Eine Planungshilfe des Kantons unterstützt Sie bei der Vorbereitung.

Für die Stadt Zürich können Sie sich an das Büro für Veranstaltungen wenden.

Zum Schutz der Besucherinnen und Besucher von Veranstaltungen gibt es gesetzliche Vorgaben und Grenzwerte, die von den Verantwortlichen eingehalten werden müssen. In einigen Fällen besteht eine Meldepflicht.

Wenn eine Veranstaltung oder ein Vorhaben auf öffentlichem Grund stattfindet, ist dafür eine Bewilligung der Standortgemeinde oder Stadt nötig. Wenden Sie sich deshalb mit diesem Anliegen an Ihre Gemeinde- oder Stadtverwaltung.

Kontakt

Amt für Wirtschaft - Koordinationsstelle Unternehmensentlastung

Adresse

Walchestrasse 19
8090 Zürich
Route (Google)

E-Mail

entlastung@vd.zh.ch

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Kontakt ausschliesslich für Medienanfragen

E-Mail
kommunikation.awi@vd.zh.ch

Für dieses Thema zuständig: